Mit Beschluss vom 19. Mai 2026 hat der Bundesgerichtshof das Verfahren I ZR 216/25 zum Leitentscheidungsverfahren nach § 552b ZPO bestimmt. Das Verfahren war im Februar 2026 bis zur EuGH-Entscheidung C-440/23 ausgesetzt worden; die Frist nach § 552b lief am 18. Mai ab. Der BGH formuliert fünf Rechtsfragen: den Verbrauchergerichtsstand trotz Prozessfinanzierung und Sicherungsabtretung, die Nichtigkeit nach § 134 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GlüStV, die Sperre durch § 817 Satz 2 BGB, den Verjährungsbeginn und die Kenntnis vom Konzessionsmangel sowie § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.
Die Vorinstanzen hatten dem Kläger recht gegeben; Ansprüche vor dem 1. Januar 2021 gelten bereicherungsrechtlich als verjährt, könnten aber deliktisch über §§ 852, 823 Abs. 2 BGB durchsetzbar sein. Beim BGH liegen nach eigenen Angaben „dreistellig viele“ Parallelverfahren.
Die Fakten
- BGH, Beschluss vom 19. Mai 2026, I ZR 216/25; Aussetzung vom 17. Februar 2026 aufgehoben
- Fünf Rechtsfragen: Gerichtsstand, § 134 BGB, § 817 S. 2 BGB, Verjährung (§ 199 BGB), § 823 Abs. 2 BGB
- Vorinstanzen: Klage stattgegeben, Berufung zurückgewiesen, Revision zugelassen
- Mündliche Verhandlung 17. September 2026, Urteil 28. Januar 2027
Die Verjährungsfrage entscheidet, ob Verluste aus den Jahren 2017 bis 2020 noch einklagbar sind — und damit über den Großteil der Altfälle gegen Anbieter ohne deutsche Lizenz.
Nachrichten sind Zusammenfassungen öffentlicher Quellen mit Stand des genannten Datums; Rechtsangaben sind Information, keine Rechtsberatung. Fehler? Schreib mir, ich korrigiere und vermerke die Änderung.