In der Rechtssache C-198/24 hat der EuGH am 21. Mai 2026 auf Vorlage aus Österreich entschieden, dass bei einem Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) 655/2014 auch Jahre zurückliegendes Verhalten des Schuldners — hier die Kündigung des österreichischen Zahlungsdienstleisters 2021 — und ein vollstreckungshinderndes Gesetz im Sitzstaat wie Artikel 56A des maltesischen Gaming Act bei der Dringlichkeitsprüfung berücksichtigt werden dürfen.
Der Spieler hatte Ende 2021 ein Urteil gegen Mr Green Ltd. erstritten; das Unternehmen zahlte nicht. 2024 beantragte er die vorläufige Pfändung von Konten in Irland, Luxemburg, Malta und Schweden. Österreichische Medien nennen eine Klagesumme von rund 62.900 €; das Urteil selbst enthält keine Beträge. Für deutsche Kläger eröffnet die Entscheidung einen Weg um die maltesische Vollstreckungssperre herum: Bankkonten des Anbieters in anderen EU-Staaten lassen sich vorsorglich einfrieren.
Die Fakten
- EuGH C-198/24, Urteil vom 21. Mai 2026, Pressemitteilung Nr. 76/26; Beklagte Mr Green Ltd. (Malta)
- Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 655/2014 (Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung)
- Dringlichkeit: Zahlungsverweigerung seit 2021 und Art. 56A Gaming Act dürfen berücksichtigt werden
- Konten in Irland, Luxemburg, Malta und Schweden betroffen
Gegen Malta-Anbieter gibt es jetzt einen Vollstreckungsweg über EU-Konten — gegen Casinos ohne deutsche Lizenz aus Curaçao oder Anjouan hilft auch das nicht.
Quellen
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