News · Recht · 18. August 2026

VG Halle setzt GGL-Untersagung aus: Schufa-G-Praxis beim Einzahlungslimit sei „systematische Duldung“ — EuGH-Vorlage angekündigt

Erstmals stellt ein deutsches Gericht die Frage, ob der Erlaubnisvorbehalt gegen EU-Recht verstößt, solange die Behörde ihre eigenen Schutzregeln nicht durchsetzt.

Daniel Okafor
Daniel OkaforZusammengefasst aus den unten verlinkten Quellen; die Einordnung am Ende ist meine.

Mit Beschluss vom 6. August 2026 (7 B 491/25, veröffentlicht am 18. August) hat das Verwaltungsgericht Halle die aufschiebende Wirkung der Klage eines Anbieters virtueller Automatenspiele gegen eine Untersagungsverfügung der GGL angeordnet. Nach summarischer Prüfung verstoße der Erlaubnisvorbehalt des Glücksspielstaatsvertrags voraussichtlich gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 56 AEUV.

Begründung: Für die Erhöhung des anbieterübergreifenden Einzahlungslimits von 1.000 € auf bis zu 10.000 € akzeptiert die GGL in der Praxis den Schufa-G-Report, der nur das Ausfallrisiko misst und keine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit belegt — obwohl der Evaluierungsbericht der Länder das schon 2024 für ungeeignet gehalten hatte und das OVG Magdeburg (3 M 169/24) ein Vollzugsdefizit festgestellt hatte. In Verbindung mit der neuen Einsatzstaffel bis 5 € pro Spiel sei aus dem Defizit eine „systematische Duldung“ geworden; die Kohärenzprüfung nach der EuGH-Rechtsprechung müsse den tatsächlichen Vollzug einbeziehen. Im Hauptsacheverfahren kündigte das Gericht eine Vorlage an den EuGH an.

Die Fakten

  • VG Halle, Beschluss vom 6. August 2026, Az. 7 B 491/25 (Eilverfahren)
  • Untersagung seit 2022; aufschiebende Wirkung angeordnet
  • Kern: Schufa-G-Report statt Einkommensnachweis für Limiterhöhung bis 10.000 €
  • OVG Magdeburg 3 M 169/24 (2. Dezember 2024) hatte das Vollzugsdefizit bereits gerügt
  • EuGH-Vorlage im Hauptsacheverfahren angekündigt
Was das für Spieler ohne deutsche Lizenz bedeutet

Anbieter ohne deutsche Lizenz bekommen ein neues Argument gegen Untersagungen — für Spieler ändert das heute nichts an § 285 StGB, könnte aber künftige Rückforderungsklagen für Spielzeiten ab 2021 erschweren.

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