News · Recht · 12. Juni 2026

OLG München weist Klage über 168.650 € ab: Der Glücksspielstaatsvertrag gilt nicht für Spielteilnahmen im Ausland

Der Kläger hatte seit 2007 bei einem Malta-Anbieter gespielt, konnte aber nicht belegen, wo er gespielt hatte — die Unterlagen verorteten ihn am selben Tag in Spanien und Deutschland. Revision beim BGH anhängig.

Daniel Okafor
Daniel OkaforZusammengefasst aus den unten verlinkten Quellen; die Einordnung am Ende ist meine.

Das Oberlandesgericht München hat mit Endurteil vom 12. Juni 2026 (36 U 1331/25 e) die Berufung eines Spielers zurückgewiesen, der 168.650 € von einem maltesisch lizenzierten Anbieter zurückverlangte — Einzahlungen von 181.710,23 € abzüglich Auszahlungen von 13.060 € zwischen 2014 und 2023 in Casino, Poker und Sportwetten. Das Landgericht München I hatte die Klage im März 2025 abgewiesen.

Das OLG bejahte die Zuständigkeit deutscher Gerichte und die Anwendung deutschen Rechts, hielt den Vortrag aber für unschlüssig: „Der Glücksspielstaatsvertrag findet auf Spielteilnahmen im Ausland keine Anwendung“, entscheidend sei der tatsächliche Spielort. Die vorgelegten Anlagen verorteten den Kläger teils am selben Tag in Spanien und in Deutschland; belegt waren Einzahlungen, nicht Einsätze, und eine Schätzung nach § 287 ZPO kam nicht in Betracht. Die Revision wurde zugelassen und ist beim BGH als I ZR 342/26 anhängig.

Die Fakten

  • OLG München, Endurteil vom 12. Juni 2026, Az. 36 U 1331/25 e; Vorinstanz LG München I 15 O 15787/23
  • Forderung 168.650 € (Einzahlungen 181.710,23 €, Auszahlungen 13.060 €), Spielzeitraum 2014–2023
  • Kernsatz: GlüStV gilt nicht für Spielteilnahmen im Ausland; Spielort muss belegt werden
  • Revision zugelassen, BGH I ZR 342/26
Was das für Spieler ohne deutsche Lizenz bedeutet

Wer im Urlaub oder über VPN gespielt hat, muss Spielort und Einzelbeträge lückenlos belegen — sonst scheitert die Rückforderung trotz fehlender deutscher Lizenz des Anbieters.

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