Generalanwalt Nicholas Emiliou hat am 19. März 2026 seine Schlussanträge in der Rechtssache C-530/24 vorgelegt, die der BGH (I ZR 90/23) vorgelegt hatte. Tipico hatte zwischen 2013 und dem 9. Oktober 2020 Sportwetten ohne deutsche Konzession angeboten — mit maltesischer Lizenz seit 2004 — und berief sich auf Mängel des deutschen Konzessionsverfahrens, das vom VG Wiesbaden beanstandet worden war.
Nach Auffassung des Generalanwalts sind die zivilrechtlichen Folgen — Nichtigkeit und Rückzahlung — auch dann unionsrechtlich zulässig, wenn das Konzessionsverfahren fehlerhaft war; der Anbieter sei auf den Rechtsweg verwiesen, nicht auf Selbsthilfe. Eine Ausnahme komme nur bei präzisen, unbedingten und übereinstimmenden behördlichen Zusicherungen in Betracht, das Erlaubniserfordernis werde nicht durchgesetzt — dann hafte der Staat, nicht der Anbieter. Das Urteil des EuGH stand im September 2026 noch aus; der Prozessfinanzierer Gamesright führt das Verfahren für den Spieler.
Die Fakten
- Schlussanträge vom 19. März 2026 in C-530/24, Pressemitteilung Nr. 43/26; Vorlage BGH I ZR 90/23
- Tipico: Sportwetten 2013 – 9. Oktober 2020 ohne deutsche Konzession, Malta-Lizenz seit 2004
- Rückzahlung grundsätzlich zulässig; Ausnahme nur bei konkreten behördlichen Zusicherungen
- Urteil des EuGH im September 2026 noch nicht ergangen
Neben Online-Casinos wird auch die zweite große Fallgruppe — Sportwetten vor Oktober 2020 — rückforderbar; für Wetten bei einem Sportbuch ohne deutsche Lizenz gilt dieselbe Logik.
Quellen
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