Mit Zwischenurteil vom 12. Januar 2026 (17 U 1857/25 e) hat das Oberlandesgericht München die Klage eines Spielers für zulässig erklärt, der rund 9.807 € nach § 812 BGB von einem Anbieter zurückverlangt und dabei in gewillkürter Prozessstandschaft für einen Prozessfinanzierer klagt; der Spieler behält 61 Prozent des Erlöses. Das Landgericht München I hatte im Mai 2025 anders entschieden.
Das OLG bejahte die Verbrauchereigenschaft unter Verweis auf die EuGH-Rechtsprechung (C-774/19): rund 833 € Monatsumsatz seien kein Beruf. Die Abtretung an den Finanzierer berühre den Verbrauchergerichtsstand nicht, solange der Spieler selbst klage (EuGH C-498/16, Schrems). Sachentscheidung und Kosten blieben vorbehalten; wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zugelassen. Der BGH hat die Frage inzwischen in seinen Katalog zum Leitentscheidungsverfahren I ZR 216/25 aufgenommen.
Die Fakten
- OLG München, Zwischenurteil vom 12. Januar 2026, Az. 17 U 1857/25 e; Vorinstanz LG München I 45 O 8963/23
- Forderung ca. 9.807 € (§ 812 BGB); Spieler behält 61 % des Erlöses
- Verbrauchereigenschaft bejaht (EuGH C-774/19); Gerichtsstand bleibt trotz Abtretung (EuGH C-498/16)
- Revision zugelassen; Frage Teil des BGH-Leitentscheidungsverfahrens
Ohne Verbrauchergerichtsstand müssten Spieler am Sitz des Anbieters klagen — das Urteil hält den Weg über deutsche Gerichte für Rückforderungen gegen Anbieter ohne deutsche Lizenz offen.
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