Mit Urteil vom 15. Januar 2026 (C-77/24) hat der EuGH auf Vorlage des österreichischen Obersten Gerichtshofs entschieden, dass auf Schadensersatzklagen gegen Geschäftsführer eines Online-Casinos ohne nationale Lizenz die Rom-II-Verordnung anwendbar ist. Die gesellschaftsrechtliche Bereichsausnahme greift nicht, weil es um den Verstoß gegen ein allgemeines Verbotsgesetz geht. Schadensort ist der Wohn- und Spielort des Spielers — nicht Sitz, Server oder Kontoführung des Anbieters; die Ausweichklausel ist eng auszulegen, und die Ausrichtung auf den nationalen Markt gilt als Indiz.
Der Kläger hatte zwischen November 2019 und April 2020 rund 18.500 € auf drueckglueck.com verloren, betrieben von der inzwischen insolventen Titanium Brace Marketing Ltd. (Malta), und die beiden Geschäftsführer persönlich verklagt. Für deutsche Spieler bedeutet das Urteil, dass bei insolventen oder durch Bill 55 geschützten Anbietern die handelnden Personen nach deutschem Deliktsrecht in Anspruch genommen werden können.
Die Fakten
- EuGH C-77/24, Urteil vom 15. Januar 2026, Pressemitteilung Nr. 2/26; Vorlage des OGH
- Verluste ca. 18.500 € (Nov. 2019 – April 2020) auf drueckglueck.com; Betreiber insolvent
- Rom-II-VO anwendbar; Schadensort = Wohn- und Spielort des Spielers (Art. 4 Abs. 1)
- Geschäftsführer persönlich nach dem Recht des Spielerwohnsitzes haftbar
Verschwindet ein Casino ohne deutsche Lizenz in der Insolvenz, bleiben die Geschäftsführer greifbar — vorausgesetzt, sie sitzen dort, wo ein Urteil vollstreckt werden kann.
Quellen
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