News · Recht · 19. März 2026

Generalanwalt im Tipico-Sportwettenfall: Rückzahlung der Einsätze auch bei fehlerhaftem Konzessionsverfahren — Ausnahme nur bei behördlichen Zusagen

In C-530/24 geht es um Tipico-Wetten von 2013 bis Oktober 2020 ohne deutsche Konzession. Der Generalanwalt sieht den Rechtsweg, nicht die Selbsthilfe, als Antwort auf ein mangelhaftes Lizenzverfahren.

Daniel Okafor
Daniel OkaforZusammengefasst aus den unten verlinkten Quellen; die Einordnung am Ende ist meine.

Generalanwalt Nicholas Emiliou hat am 19. März 2026 seine Schlussanträge in der Rechtssache C-530/24 vorgelegt, die der BGH (I ZR 90/23) vorgelegt hatte. Tipico hatte zwischen 2013 und dem 9. Oktober 2020 Sportwetten ohne deutsche Konzession angeboten — mit maltesischer Lizenz seit 2004 — und berief sich auf Mängel des deutschen Konzessionsverfahrens, das vom VG Wiesbaden beanstandet worden war.

Nach Auffassung des Generalanwalts sind die zivilrechtlichen Folgen — Nichtigkeit und Rückzahlung — auch dann unionsrechtlich zulässig, wenn das Konzessionsverfahren fehlerhaft war; der Anbieter sei auf den Rechtsweg verwiesen, nicht auf Selbsthilfe. Eine Ausnahme komme nur bei präzisen, unbedingten und übereinstimmenden behördlichen Zusicherungen in Betracht, das Erlaubniserfordernis werde nicht durchgesetzt — dann hafte der Staat, nicht der Anbieter. Das Urteil des EuGH stand im September 2026 noch aus; der Prozessfinanzierer Gamesright führt das Verfahren für den Spieler.

Die Fakten

  • Schlussanträge vom 19. März 2026 in C-530/24, Pressemitteilung Nr. 43/26; Vorlage BGH I ZR 90/23
  • Tipico: Sportwetten 2013 – 9. Oktober 2020 ohne deutsche Konzession, Malta-Lizenz seit 2004
  • Rückzahlung grundsätzlich zulässig; Ausnahme nur bei konkreten behördlichen Zusicherungen
  • Urteil des EuGH im September 2026 noch nicht ergangen
Was das für Spieler ohne deutsche Lizenz bedeutet

Neben Online-Casinos wird auch die zweite große Fallgruppe — Sportwetten vor Oktober 2020 — rückforderbar; für Wetten bei einem Sportbuch ohne deutsche Lizenz gilt dieselbe Logik.

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