Zum bundesweiten Aktionstag Glücksspielsucht am 30. September 2026 — Motto „Suchtmittel Glücksspiel – Massive Werbung, wenig Schutz!“ — hat die GGL eine FAQ zur Werbung veröffentlicht. Kernaussagen: Werbung für virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele ist zwischen 6 und 21 Uhr verboten, Sportwetten unterliegen Sonderregeln, und ein Eintrag auf der Whitelist bedeutet nicht, dass jede Werbung des Anbieters zulässig ist; Inhalt, Form, Zeitpunkt und Verbreitungsweg entscheiden.
Die Behörde beschreibt zugleich den Meldeweg: Whitelist prüfen, Screenshot mit URL, Anbieter, Datum, Uhrzeit und Medium sichern, Meldung über das Kontaktformular. GGL-Vorstand Benter: „Glücksspielwerbung ist für viele Menschen im Alltag sichtbar.“
Für Spieler ist die Umkehrung interessant: Werbung ohne Zeitfenster, ohne Hinweise auf Suchtgefahr und ohne Whitelist-Eintrag ist ein verlässliches Erkennungsmerkmal eines Anbieters ohne deutsche Lizenz.
Die Fakten
- Werbeverbot für Online-Automatenspiele, -Poker und -Casinospiele zwischen 6 und 21 Uhr
- Whitelist-Eintrag ≠ Freibrief für jede Werbung
- Meldung über das GGL-Kontaktformular mit Screenshot, URL, Datum, Uhrzeit, Medium
- Veröffentlicht am Aktionstag Glücksspielsucht, 30. September 2026
Ein Casino, das rund um die Uhr ohne Warnhinweise wirbt, hat keine deutsche Lizenz — und die Behörde bittet ausdrücklich darum, solche Werbung zu melden.
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