Mit Urteil vom 19. März 2025 (8 C 3.24) hat das Bundesverwaltungsgericht eine Sperranordnung der GGL aus dem Jahr 2022 gegen einen Access-Provider ohne eigenes Netz für rechtswidrig erklärt; Verwaltungsgericht Koblenz und OVG Rheinland-Pfalz hatten bereits so entschieden. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 GlüStV 2021 erfasse nur „verantwortliche Diensteanbieter“ im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG — Access-Provider und Reseller fielen nicht darunter, und ein Rückgriff auf die Generalklausel sei ausgeschlossen, weil die Vorschrift abschließend sei. Das TMG ist inzwischen durch den Digital Services Act ersetzt, der Staatsvertrag verweist aber weiter darauf.
Die GGL kündigte an, sich auf Host-Provider zu konzentrieren, und forderte eine Überarbeitung von § 9 GlüStV. Genau das leistet der Zweite Glücksspieländerungsstaatsvertrag, den alle Länder bis März 2026 unterzeichnet haben und der derzeit ratifiziert wird.
Die Fakten
- BVerwG, Urteil vom 19. März 2025, Az. 8 C 3.24; Vorinstanzen VG Koblenz, OVG Rheinland-Pfalz
- Sperranordnung von 2022 gegen einen Reseller ohne eigenes Netz betraf bereits untersagte maltesische Seiten
- § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 GlüStV 2021 erfasst Access-Provider nicht; Generalklausel nicht anwendbar
- Reaktion: Fokus auf Host-Provider; Reparatur im 2. GlüÄndStV
IP-Sperren über Telekom, Vodafone & Co. sind nach geltendem Recht blockiert — bis die Reform in Kraft tritt, erreicht die GGL Casinos ohne deutsche Lizenz über Hoster und Zahlungsdienste.
Quellen
Nachrichten sind Zusammenfassungen öffentlicher Quellen mit Stand des genannten Datums; Rechtsangaben sind Information, keine Rechtsberatung. Fehler? Schreib mir, ich korrigiere und vermerke die Änderung.